AKTE NR. 4050/16, TITEL “WILLI WEBER, MARIA ROSANA CABAÑAS DE BORDON über MITTELBARE PRODUKTION ÖFFENTLICHER DOKUMENTE MIT FALSCHEM INHALT, NUTZUNG VON DOKUMENTEN MIT FALSCHEM INHALT UND UNMITTELBARE PRODUKTION ÖFFENTLICHER DOKUMENTE MIT FALSCHEM INHALT.“
ANKLAGE
TATHERGANG:
Am 5. Januar 2012, wurde in Deutschland von Herrn Nikolai Neufeld eine ausführliche Generalvollmacht in Präsenz des Notars Martin Mücke zu Gunsten von Herrn Willi Weber ausgestellt. Laut Urkunde Nr. 12/2012 wurde dieser autorisiert, im Namen und als Repräsentant Nikolai Neufelds in Administrativen, Geschäftlichen und Gerichtlichen Angelegenheiten zu agieren. Willi Weber wiederum erteilte am 20 März 2013 mit der benannten Vollmacht, vor der Notarin Maria Rosana Cabañas de Bordón, eine Vollmacht zur Repräsentation und dem Verkauf von Immobilien, an Herrn Mascos Andres Ibarrola Montiel. In dieser widerrief er außerdem alle Vollmachten die von Herrn Nikolai bis zu diesem Zeitpunkt an andere Personen ausgestellt wurden. Die Notarin verfasste die Vollmacht in der Urkunde Nr. 72, und obwohl ihr die Originale Vollmacht vorlag, beinhaltet die Urkunde Nr. 72 spezifische Klauseln, die in der ursprünglichen Vollmacht nicht enthalten sind, wie z.B. die Autorisierung zum Verkauf und zur Überschreibung folgender Immobilien: 1) Finca Nr. 2107, Padron 8430 des Distrikts San Pedro del Parana, im Bundesland Itapua, 2) Finca Nr. 2661, Padron 2374 des Distrikts San Juan Nepomuceno, im Bundesland Caazapa. 3) Finca Nr. 2661, Padron 7634 des Distrikts San Juan Nepomuceno, im Bundesland Caazapa. 4) Finca Nr. 678, Padron 2174, des Distrikts Yuty um Bundesland Caazapa. Der Artikel 348 des Zivilgesetzbuch „Repräsentation mit Vollmacht“, erläutert im Absatz das Verbot „b) mit sich selbst eine Rechtshandlung durchzuführen, sei es persönlich oder über eine aussenstehende Person, die nicht vom Vollmachtgeber autorisiert wurden, ausser es geht darum eine Verpflichtung zu erfüllen.“ Und „ d) Vollmachten zum eigenen Vorteil nutzen“. Der Art. 376 des Gesetzbuches „Die Gültigkeit von Öffentlichen Dokumenten“ schreibt vor, dass „a) derjenige der eine Untervollmacht erteilt, darf keine Klauseln einbringen, die seine eigenen Befugnisse überschreiten.“
FUNDAMENT DER ANKLAGE
Die Anklage basiert auf den gesammelten Elementen, die dementsprechend zu der Akte hinzugefügt wurden.
ANALYSE DER TATBESTAÄNDE
Straftat 1 – Mittelbare Produktion öffentlicher Dokumente mit falschem Inhalt und Nutzung öffentlicher Dokumente mit falschem Inhalt. Wenn wir die gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestände analysieren, die in den Art. 251, §1, 2 und 3 (Mittelbare Produktion öffentlicher Dokumente mit falschem Inhalt), und Art. 252 (Nutzung öffentlicher Dokumente mit falschem Inhalt), der unmittelbar mit dem Art. 29 § 1 (Täterschaft) einher geht, beinhaltet sind, können diese Tatbestände sich nur ergeben, wenn der Täter „Falsche Angaben über Aussagen, Rechtshandlungen oder Tatsachen macht, die besonderen juristischen Wert für das Gesetz und die Rechtsverhältnisse aufweisen.“ Willi Weber erscheinte am 20. März 2013 vor der Notarin Rosana Cabañas de Bordon um eine Untervollmacht zur Repräsentation und Verkauf von Ländereien zugunsten von Marco Andre Ibarrola Montiel zu erteilen; dazu kommt, dass er in dem selben Dokument alle anderen Vollmachten die Nikolai Neufeld eventuell erteilt hatte aufhebt. Die Notarin Rosana Cabañas verfasste die Vollmacht und, obwohl sie die Originale Vollmacht von Herrn Nikolai Neufeld vorliegen hatte, beinhaltet die Untervollmacht Klauseln, die in dem Original nicht auftauchen, wie z.b. die Erlaubnis, folgende Ländereien zu verkaufen und zu überschreiben:
1) Finca Nr. 2107, Padron 8430 des Distrikts San Pedro del Parana, im Bundesland Itapua,
2) Finca Nr. 2661, Padron 2374 des Distrikts San Juan Nepomuceno, im Bundesland Caazapa. 3) Finca Nr. 2661, Padron 7634 des Distrikts San Juan Nepomuceno, im Bundesland Caazapa. 4) Finca Nr. 678, Padron 2174, des Distrikts Yuty um Bundesland Caazapa.
Da Nikolai Neufeld im Jahr 2012 eine Vollmacht vor dem Notar Martin Mücke zugunsten von Willi Weber erteilte, und der Angeklagte dementsprechend auch die Umstände bekannt waren, hatte er definitiv die Absicht, die Rechtsverhältnissen zu seinen Gunsten zu manipulieren. Also entstehen somit die folgenden objektiven Tatbestände: Mittelbare Produktion von öffentlichen Dokumenten mit flschem Inhalt und deren Nutzen, dabei handelt es sich um Straftaten gegen den Urkundenbeweis. Dazu ist es nötig, dass der Täter falsche Angaben über Aussagen, Rechtshandlungen oder Tatsachen macht, die besonderen juristischen Wert für das Gesetz und die Rechtsverhältnisse aufweisen, wie in diesem Fall eine Vollmacht, die Spezielle Klauseln zum Verkauf der Ländereien enthalten, die einzig und allein den Täter bevorteilen. Somit ergibt sich ein klarer Vorsatz des Täters, und mit den Beweisen die der Staatsanwaltschaft vorliegen, stimmt der Tatbestand mit der Rechtsnorm und deren Tatbestandsmerkmalen überein.
GESETZLICH ANWENDBARE VORGABEN
Die Tatbestände, die Herrn Willi Weber zugeschrieben werden, sind mitsamt dem anwendbaren Strafmaß in den Artikeln 251 §1, 2 und 3 (Mittelbare Produktion
von öffentlichen Dokumenten mit falschem Inhalt), und 252 (Nutzung von öffentlichen Dokumenten mit falschem Inhalt) des Strafgesetzbuches enthalten. Für die Staatsanwaltschaft steht nach einer genauen Analyse der Tatbestände fest, dass die oben genannten Artikel somit auf die Taten des Angeklagten angewandt werden müssen, da diese alle Vorraussetzungen der Tatmässigkeit (sowohl Subjektiv als auch Objektiv) erfüllen. Da ansonsten keine Gründe für eine Rechtfertigung der Taten aufweisbar sind, die in Spezialfällen diese Art von Handeln erlaubt, werden die Taten als illegal bewertet. Desweiteren ließen sich auch keine Strafmindernden Umstände aufzeigen, weder war der Angeklagte fälschlicherweise der Meinung, dass seine Handlungen Legal sind, noch kann man ihm Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörungen nachweisen. D. h. die Taten erfüllen alle Vorraussetzungen der Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Der Angeklagte Willi Weber nutzte seine Administrationsvollmacht, die ihm am 5. Januar 2012 von Herrn Nikolai Neufeld in Deutschland erteilt wurde, um mit dieser eine Untervollmacht an Herrn Marco Andres Ibarrola zu erteilen. In der benannten Vollmacht autorisierte er die Repräsentation und den Verkauf verschiedener Ländereien Nikolai Neufelds. Hätte Willi Weber diese Vollmacht mit Spezialklauseln nicht erteilt, hätte sich auch keine Straftat ergeben, und somit kann Willi Weber als Urheber dieser Straftaten angesehen werden. Desweiteren war sich der Angeklagte vollkommen bewusst, dass es sich bei seinem Handeln um eine Illegale Tat handelt, dennoch hatte er schon in dem Moment, in dem er seine Administrationsvollmacht benutzte, um eine neue Vollmacht mit Spezialklauseln, die seine eigenen Atributionen überschritten, an Marco Andres Ibarrola Montiel zu erteilen, klar die Absicht und den Willen diese Straftat zu begehen, um später die Ländereien Nikolai Neufelds zu verkaufen und zu überschreiben.
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